Garage bauen in Österreich: Genehmigung in allen 9 Bundesländern
Kurze Antwort: Es gibt in Österreich keine bundeseinheitliche Grenze. Ob eine Garage genehmigungsfrei, meldepflichtig oder voll bewilligungspflichtig ist, entscheidet allein das Landesbaurecht des jeweiligen Bundeslandes — und innerhalb des Bundeslandes oft zusätzlich der örtliche Bebauungsplan der Gemeinde.
Die Tabelle unten zeigt den verifizierten Verfahrenstyp für alle 9 Bundesländer mit offiziellem Normzitat. Quellenlinks verweisen auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (ris.bka.gv.at).

Genehmigungsüberblick: alle 9 österreichischen Bundesländer
Angaben basieren auf den verlinkten amtlichen Normtexten im RIS (ris.bka.gv.at), Abruf . Maßgeblich ist allein der amtliche Text des jeweiligen Landesgesetzes.
| Bundesland | Verfahrenstyp | Flächengrenze | Normzitat | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | geringfügig / meldepflichtig | bis 20 m² | § 16 Abs. 3 Z 3 Bgld. BauG 1997 | RIS — Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16 (ris.bka.gv.at) |
| Kärnten | Einzelfall / Voranfrage | — | Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) | RIS — Kärntner Bauordnung 1996 (ris.bka.gv.at) |
| Niederösterreich | Einzelfall / Voranfrage | — | § 15 NÖ Bauordnung 2014 | RIS — NÖ Bauordnung 2014 § 15 (ris.bka.gv.at) |
| Oberösterreich | Einzelfall / Voranfrage | — | § 25 Oö. BauO 1994 | RIS — Oö. Bauordnung 1994 § 25 (ris.bka.gv.at) |
| Salzburg | Einzelfall / Voranfrage | — | § 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 | RIS — Salzburger Baupolizeigesetz 1997 § 2 (ris.bka.gv.at) |
| Steiermark | Einzelfall / Voranfrage | bis 40 m² | § 21 Abs. 2 lit. b Stmk. BauG | RIS — Steiermärkisches Baugesetz § 21 (ris.bka.gv.at) |
| Tirol | Einzelfall / Voranfrage | — | § 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) | RIS — Tiroler Bauordnung 2022 § 28 (ris.bka.gv.at) |
| Vorarlberg | anzeigepflichtig | bis 25 m² / 3.5 m | § 19 lit. a Vorarlberger Baugesetz (BauG) | RIS — Vorarlberger Baugesetz (ris.bka.gv.at) |
| Wien | bewilligungspflichtig | — | § 62 BO für Wien | RIS — Bauordnung für Wien § 62 (ris.bka.gv.at) |
Flächengrenze = angegebene Brutto-Grundfläche (BGF außen), nur wenn im verifizierten Normtext explizit beziffert. Kein Wert = im Normtext nicht als Flächen-Freigrenze formuliert.
Detailinfo je Bundesland
Burgenland
geringfügig / meldepflichtig§ 16 Abs. 3 Z 3 Bgld. BauG 1997
Freistehende Bauten und Gebäude im Bauland bis zu einer Brutto-Grundfläche von 20 m² gelten gemäß § 16 Abs. 3 Z 3 Bgld. BauG 1997 als geringfügige Bauvorhaben. Geringfügige Bauvorhaben benötigen kein Bauverfahren, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Bgld. BauG). Für Garagen / Carports über 20 m² BGF ist eine förmliche Baubewilligung erforderlich. Die zuständige Behörde ist die örtliche Gemeinde.
Rechtsstand: Bgld. BauG 1997 § 16, LGBl. Nr. 29/2019 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Kärnten
Einzelfall / VoranfrageKärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)
Die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024) regelt die Baubewilligungspflicht. Garagen und überdachte Stellplätze sind in der Regel bewilligungspflichtig. Eine einheitliche bewilligungsfreie Flächengrenze für Garagen ist in der K-BO nicht verankert; die Gemeinde entscheidet als Baubehörde I. Instanz. Örtliche Bebauungspläne können weitergehende Regelungen treffen.
Rechtsstand: K-BO 1996, LGBl.Nr. 55/2024 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Niederösterreich
Einzelfall / Voranfrage§ 15 NÖ Bauordnung 2014
§ 15 NÖ BO 2014 regelt anzeigepflichtige Vorhaben; andere Bauvorhaben können unter die Bewilligungspflicht fallen. Ob eine konkrete Garage oder ein Carport anzeige- oder bewilligungspflichtig ist, hängt von Bauart, Größe, Lage und örtlichen Vorgaben ab. Eine pauschale Freigrenze wird deshalb nicht ausgewiesen. Zuständig ist die örtliche Gemeinde; vor der Planung wird eine Voranfrage empfohlen.
Rechtsstand: NÖ BO 2014 § 15, LGBl. Nr. 104/2025 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Oberösterreich
Einzelfall / Voranfrage§ 25 Oö. BauO 1994
In Oberösterreich regelt § 25 Oö. BauO 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben. Garagen gelten in der Regel als anzeigepflichtige oder bewilligungspflichtige Vorhaben je nach Größe und Lage. Kleine Nebengebäude können unter die anzeigepflichtige Kategorie fallen; die genaue Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung und den örtlichen Bauvorschriften ab. Maßgeblich ist der Einzelfall — eine Voranfrage bei der Gemeinde (Bürgermeister/in als Baubehörde I. Instanz) wird empfohlen.
Rechtsstand: Oö. BauO 1994 § 25, LGBl.Nr. 60/2024 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Salzburg
Einzelfall / Voranfrage§ 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997
Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (§ 2 BauPolG) regelt die Bewilligungspflicht. Garagen sind in der Regel bewilligungspflichtig; eine bewilligungsfreie Kleingaragengrenze ist im BauPolG nicht beziffert. Die Baubewilligung erteilt die Gemeindeverwaltung. Das Salzburger Baurecht kennt zudem das Bauanzeigeverfahren; die Einordnung der Garage hängt von Größe, Lage und Bebauungsplan ab. Eine Voranfrage beim Gemeindeamt ist empfohlen.
Rechtsstand: Sbg. BauPolG 1997 § 2, LGBl Nr 78/2025 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Steiermark
Einzelfall / Voranfrage§ 21 Abs. 2 lit. b Stmk. BauG
Das Steiermärkische Baugesetz § 21 Abs. 2 lit. b stuft Abstellflächen für Kraftfahrzeuge bis 40 m² Gesamtfläche sowie Schutzdächer (Flugdächer, Carports) bis 40 m² überdeckter Fläche, auch als Zubau, als meldepflichtige Vorhaben ein. Explizit ausgenommen aus der Meldepflicht sind Garagen (§ 21 Abs. 1 — Nebengebäude ohne Garagen); geschlossene Garagen sind in der Regel bewilligungspflichtig. Zuständig ist die Gemeinde.
Rechtsstand: Stmk. BauG § 21, LGBl. Nr. 19/2026 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Tirol
Einzelfall / Voranfrage§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
§ 28 TBO 2022 unterscheidet bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben sowie Ausnahmen. Nebengebäude (zu Wohngebäuden) und Garagen können je nach Größe und Lage anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sein. Eine einheitliche Flächenfreigrenze für Garagen ist in § 28 TBO 2022 nicht explizit beziffert — die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Zuständig ist die Gemeindeverwaltung. Örtliche Raumordnungsgesetze und Bebauungspläne können Besonderheiten vorsehen.
Rechtsstand: TBO 2022 § 28, LGBl.Nr. 7/2025 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Vorarlberg
anzeigepflichtig§ 19 lit. a Vorarlberger Baugesetz (BauG)
Gemäß § 19 lit. a Vorarlberger Baugesetz sind Nebengebäude zu Wohngebäuden, die eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände haben und in einer Baufläche liegen, anzeigepflichtig (kein förmliches Baubewilligungsverfahren, aber Bauanzeige bei der Gemeinde). Diese Regelung erfasst typischerweise auch Garagen als Nebengebäude. Größere oder höhere Garagen sind bewilligungspflichtig (§ 18 BauG). Zuständig ist die Gemeinde.
Rechtsstand: Vlbg. BauG § 19, LGBl.Nr. 29/2011, Stand 2026 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
Wien
bewilligungspflichtig§ 62 BO für Wien
In Wien ist der Bau einer Garage (Kleingarage bis 25 m² Nutzfläche, max. 3,50 m Gebäudehöhe) gemäß § 62 BO für Wien stets bewilligungspflichtig — es gibt keine bewilligungsfreie oder rein anzeigepflichtige Kleingarage. Die Bewilligung erteilt die MA 37 (Baupolizei). Neben dem Lageplan sind Grundriss, Ansichten und Schnitte einzureichen. Carports können je nach Ausgestaltung als bauliche Anlage (nicht eigenständiges Gebäude) ebenfalls bewilligungspflichtig sein.
Rechtsstand: BO für Wien § 62, LGBl. Nr. 25/2026 (Abruf 2026-08-19) · Normtext
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Häufige Fragen: Garage genehmigen in Österreich
Gibt es in Österreich eine bundeseinheitliche Genehmigungsgrenze für Garagen?
Österreich hat keine bundeseinheitliche Genehmigungsgrenze; alle 9 Bundesländer regeln Garagen eigenständig in ihrer Landesbauordnung. Die Spanne reicht von der Bewilligungspflicht in Wien über die 20-m²-Meldegrenze im Burgenland bis zu einzelfallabhängigen Verfahren in mehreren Ländern. Eine Aussage über das gesamte Bundesgebiet ist deshalb ohne Landesangabe nicht möglich.
Braucht eine Garage in Wien immer eine Baugenehmigung?
In Wien ist der Bau einer Kleingarage bis 25 m² Nutzfläche und maximal 3,50 m Gebäudehöhe bewilligungspflichtig. Grundlage ist § 62 Bauordnung für Wien; eine bewilligungsfreie Garage gibt es dort nicht. Zuständig ist die Magistratsabteilung 37, die Baupolizei. Einzureichen sind Lageplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte sowie eine Beschreibung der Wandaufbauten und Höhenangaben.
Ab welcher Größe braucht eine Garage im Burgenland keine förmliche Baugenehmigung?
Im Burgenland gelten freistehende Bauten und Gebäude im Bauland bis zu einer Brutto-Grundfläche von 20 m² als geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Abs. 3 Z 3 Bgld. BauG 1997). Sie benötigen kein Bauverfahren, müssen aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich gemeldet werden. Garagen über 20 m² BGF sind vollständig bewilligungspflichtig. Die Gemeinde ist Baubehörde erster Instanz.
Was ist in Vorarlberg für eine Garage als Nebengebäude nötig?
Vorarlberg behandelt bestimmte Nebengebäude bis 25 m² Fläche und 3,5 m Höhe als anzeigepflichtig. Das gilt nach § 19 lit. a Vorarlberger Baugesetz für Nebengebäude zu Wohngebäuden in einer Baufläche. Das förmliche Baubewilligungsverfahren entfällt, eine Bauanzeige bei der Gemeinde bleibt erforderlich. Größere oder höhere Garagen sind nach § 18 bewilligungspflichtig.
Welchen Unterschied macht es, ob eine Garage 'meldepflichtig' oder 'bewilligungspflichtig' ist?
Bei einem meldepflichtigen oder anzeigepflichtigen Vorhaben reicht eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde; ein Baugenehmigungsverfahren mit Nachbarbeteiligung entfällt. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben ist ein förmlicher Antrag einzureichen, es findet eine Bauverhandlung mit Parteistellung der Nachbarn statt, und die Baubehörde erteilt einen Baubewilligungsbescheid. Die Begriffe 'meldepflichtig', 'anzeigepflichtig' und 'geringfügig' werden in den 9 Bundesländern nicht einheitlich verwendet.
Was gilt in der Steiermark für Carports und offene Stellplatzdächer?
Die Steiermark behandelt Abstellflächen und offene Schutzdächer bis 40 m² als meldepflichtige Vorhaben. Grundlage ist § 21 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Baugesetz. Geschlossene Garagen sind von dieser Erleichterung ausgenommen und in der Regel bewilligungspflichtig. Die zuständige Baubehörde ist die Gemeinde; verbindlich bleibt ihre Prüfung des konkreten Vorhabens.
Wer erteilt in Österreich die Baugenehmigung für eine Garage?
In allen 9 Bundesländern ist die örtlich zuständige Gemeinde die Baubehörde erster Instanz. In Wien nimmt diese Aufgabe die Magistratsabteilung 37, die Baupolizei, wahr. Für die Bewilligung sind Lageplan, Baupläne mit Grundriss, Ansichten und Schnitten, eine Baubeschreibung sowie je nach Land ein Nachbarverzeichnis einzureichen. Die Bearbeitungsdauer variiert je Gemeinde.
Gilt 'bewilligungsfrei' oder 'meldepflichtig' automatisch als genehmigt?
Auch bewilligungsfreie oder meldepflichtige Garagen müssen in allen 9 Bundesländern die materiellen Vorschriften einhalten. Dazu gehören Bebauungsplan, Widmung, Grenzabstände, örtliche Bauvorschriften und die technischen Anforderungen der jeweiligen Bautechnikverordnung. Die Baubehörde kann bei beeinträchtigten nachbarlichen oder öffentlichen Interessen eine Überprüfung einleiten. Im Zweifel ist eine Voranfrage beim Gemeindeamt erforderlich.
Quellen
Alle Angaben basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Quellen, die am angegebenen Datum abgerufen wurden.
- [1]RIS — Bauordnung für Wien § 62(Abruf 2026-08-19)
- [2]RIS — NÖ Bauordnung 2014 § 15(Abruf 2026-08-19)
- [3]RIS — Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16(Abruf 2026-08-19)
- [4]RIS — Oö. Bauordnung 1994 § 25(Abruf 2026-08-19)
- [5]RIS — Salzburger Baupolizeigesetz 1997 § 2(Abruf 2026-08-19)
- [6]RIS — Steiermärkisches Baugesetz § 21(Abruf 2026-08-19)
- [7]RIS — Kärntner Bauordnung 1996(Abruf 2026-08-19)
- [8]RIS — Tiroler Bauordnung 2022 § 28(Abruf 2026-08-19)
- [9]RIS — Vorarlberger Baugesetz § 19(Abruf 2026-08-19)
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite stellt allgemeine Rechtsinformationen bereit — keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Einzelfallbewertung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige Baubehörde (Gemeindeamt, Stadtbauamt). Maßgeblich ist allein der amtliche Normtext des jeweiligen Landes- bzw. Kantonsrechts.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Einzelfallbewertung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde; maßgeblich ist allein der amtliche Text der jeweiligen Landesbauordnung.

