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1GARAGEN – Was die Garage wirklich kostet.

Abstandsflächen: Was für Garage und Carport gilt

Abstandsflächen sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz zwischen Gebäuden. Grundsatz: Vor Außenwänden ist eine Fläche freizuhalten, deren Tiefe sich aus der Wandhöhe ableitet und die auf dem eigenen Grundstück liegen muss. Garagen und Carports sind unter Voraussetzungen von dieser Pflicht ausgenommen.

So funktioniert die Berechnung

Die Tiefe der Abstandsfläche ergibt sich aus der Wandhöhe multipliziert mit einem landesspezifischen Faktor, mindestens jedoch einem landesspezifischen Mindestmaß. Faktor und Mindestmaß stehen in der Abstandsflächenvorschrift Ihrer Landesbauordnung; da sich die Werte zwischen den Ländern und nach Gebietstyp unterscheiden, veröffentlichen wir sie nur landesbezogen mit Normzitat und Sicherheitsgrad im Atlas.

Für Garagen und Carports greift meist die Grenzprivilegierung: Innerhalb der zulässigen Wandhöhe und Grenzlänge ist keine Abstandsfläche einzuhalten. Details dazu auf der Themenseite Grenzbebauung.

Typische Fehler

Häufige Stolpersteine: Die Attika oder ein aufgesetztes Geländer erhöht die maßgebliche Wandhöhe; ein Satteldach kann anteilig anzurechnen sein; Geländeaufschüttungen verändern den unteren Bezugspunkt; und Dachüberstände können je nach Land mitzählen. Wer knapp an einer Grenze plant, sollte die Wandhöhe vom Vermesser oder Planer bestimmen lassen, statt Katalogmaße zu übernehmen.

Die verfahrensfreien Grenzen Ihres Bundeslands mit Normzitat und Änderungsprotokoll finden Sie im Genehmigungsatlas; ob Ihr Außenmaß die Grenze kippt, zeigt der Außenmaß-Warner.

Häufige Fragen

Zählt der Carport bei den Abstandsflächen wie eine Garage?
In den meisten Landesbauordnungen ja — offene Carports werden bei der Grenzprivilegierung wie Garagen behandelt oder sind sogar ausdrücklich genannt. Maßgeblich sind Wandhöhe (bei Carports die Höhe der Konstruktion) und Grenzlänge nach dem jeweiligen Landesrecht.

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Einzelfallbewertung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde; maßgeblich ist allein der amtliche Text der jeweiligen Landesbauordnung.

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