Garage und Carport im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 35 BauGB). Dort ist Bauen die Ausnahme — das gilt auch für Garagen und Carports, selbst wenn sie im Innenbereich verfahrensfrei wären.
Warum die Verfahrensfreiheit im Außenbereich endet
Fast alle Landesbauordnungen beschränken die Verfahrensfreiheit kleiner Garagen ausdrücklich auf den Innenbereich („außer im Außenbereich“). Im Außenbereich ist deshalb regelmäßig ein Verfahren nötig, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB geprüft wird — privilegiert sind dort vor allem land- und forstwirtschaftliche Vorhaben, nicht die private Garage.
Eine Chance besteht meist nur als untergeordnete Nebenanlage zu einem zulässig errichteten Wohngebäude im Außenbereich — das ist eine Einzelfallentscheidung der Behörde, die wir nach dem RDG nicht vorwegnehmen dürfen.
Die verfahrensfreien Grenzen Ihres Bundeslands mit Normzitat und Änderungsprotokoll finden Sie im Genehmigungsatlas; ob Ihr Außenmaß die Grenze kippt, zeigt der Außenmaß-Warner.
Häufige Fragen
Woher weiß ich, ob mein Grundstück im Außenbereich liegt?
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Einzelfallbewertung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde; maßgeblich ist allein der amtliche Text der jeweiligen Landesbauordnung.

