Garage & Carport in Schleswig-Holstein: Genehmigung 2026
gesichertVerfahrensfreie Grenzen gelten für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) gemeinsam — gerechnet wird mit der Brutto-Grundfläche (Außenmaß). Quelle: LBO SH, Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 05.07.2024 (PDF der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, AiK SH).
Die Eckwerte im Überblick
- Normzitat
- § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LBO SH
- Verfahrensfreie Fläche (BGF, Außenmaß)
- 50 m²
- Mittlere Wandhöhe
- 3,00 m
- Besonderheit
- Nur „notwendige“ Garagen sind verfahrensfrei — d. h. ausschließlich Garagen, die den nach § 49 LBO SH erforderlichen Stellplatzbedarf der zugelassenen Nutzung des Grundstücks abdecken. Nicht notwendige Garagen (z. B. reine Vermietungsgaragen) sind genehmigungspflichtig. Die Grenze wurde zum 05.07.2024 von 30 auf 50 m² Brutto-Grundfläche angehoben (Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 20.03.2024, GVOBl. Schl.-H. S. 445). In der LBO SH fehlt in § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der Ausschluss „außer im Außenbereich“ — dieser gilt allgemein über § 61 Abs. 2 LBO SH.
- Rechtsstand
- LBO SH, Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 05.07.2024 (GVOBl. Schl.-H.), amtlich veröffentlicht durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein (AiK SH); bestätigt durch haufe.de und openlex.de (Abruf 19.08.2026)
- Prüfvermerk
- Am 19.08.2026 gegen den amtlichen Normtext der LBO SH in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2024 (PDF der AiK SH) sowie gegen die Wiedergaben bei haufe.de und openlex.de geprüft. § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b lautet: „notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m²“. Verbindlich ist allein der amtliche Normtext.
Maßgeblich ist allein der amtliche Normtext. Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen bzw. Grenzprivileg und örtliche Satzungen gelten immer — im Außenbereich gelten Sonderregeln (§ 35 BauGB).
Außenmaß-Warner für Schleswig-Holstein
Außenmaß-Warner: Innenmaß → Brutto-Grundfläche
Verfahrensfreie Grenzen gelten für die Brutto-Grundfläche (Außenmaß) — nicht für das Innenmaß aus dem Prospekt. Dieser Check rechnet über die Wandstärkenbibliothek je Bauart hoch.
Innenfläche 15,96 m² · Wandstärke 8 cm je Wand (Beton-Fertiggarage (monolithisch)) · Außenmaß 5,86 × 2,96 m
Brutto-Grundfläche (Außenmaß): 17,35 m²
Wandstärke: Redaktionelle Auswertung technischer Datenblätter von Fertiggaragen-Herstellern (Stichtag 2026-08-17). Grenzwert: LBO SH, Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 05.07.2024 (GVOBl. Schl.-H.), amtlich veröffentlicht durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein (AiK SH); bestätigt durch haufe.de und openlex.de (Abruf 19.08.2026). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — verbindlich ist die Auskunft Ihrer Bauaufsicht.
Öffentliches Änderungsprotokoll
Jede Änderung an den Angaben für Schleswig-Holstein wird hier dokumentiert — das ist der Kern unseres Vertrauensvorsprungs.
- 2026-08-19Gegen den Normtext verifiziert: § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LBO SH, Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 05.07.2024 (amtliche PDF der AiK SH, Abruf 19.08.2026): notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m². Altfassung bis 04.07.2024: 30 m² (Nachweis: haufe.de, Fußnote zum Normtext, Abruf 19.08.2026). Quellenangabe Bekanntmachung: Art. 1 Gesetz vom 20.03.2024, GVOBl. Schl.-H. S. 445.
- 2026-08-17Recherchehinweis: Normtext-Wiedergaben (haufe.de, Abruf 17.08.2026) nennen für notwendige Garagen § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LBO SH i. d. F. vom 05.07.2024 eine Brutto-Grundfläche bis 50 m² (zuvor 30 m²) bei mittlerer Wandhöhe bis 3 m. Veröffentlichung erst nach Prüfung des amtlichen Textes.
- 2026-08-17Angelegt ohne Zahlenwerte — Veröffentlichung gesicherter Angaben erst nach Normtext-Prüfung.
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Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Einzelfallbewertung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige untere Bauaufsichtsbehörde; maßgeblich ist allein der amtliche Text der jeweiligen Landesbauordnung.

